Hier finden Sie stets aktuelles über die Fahrschule, die Ausbildung und den Straßenverkehr

Neu ab 1. April 2021

Wegfall bzw. nachträgliche Streichung der Automatikbeschränkung
Wird oder wurde die praktische Prüfung der Klasse B auf einem Automatikfahrzeug abgelegt, kann die Automatikbeschränkung (SZ 78) entfallen oder nachträglich gestrichen werden, wenn

  • in der Fahrschule mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug absolviert werden und
  • bei einem anschließenden mindestens 15-minütigen Fahrtest in der Fahrschule die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beherrschung eines Schaltfahrzeugs nachgewiesen werden.

Nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Fahrschule bei der Behörde wird die SZ 197 im Führerschein eingetragen.
Damit wird die Berechtigung dokumentiert, dass trotz der Prüfung auf einem Automatikfahrzeug im Inland und im Ausland Fahrzeuge mit Automatik- und mit Schaltgetriebe gefahren werden dürfen.

Erweiterung der Klasse B197 auf die Klassen BE, C1, C, D1 oder D

  • Nach den Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie führt bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B197 eine praktische Prüfung auf einem Automatikfahrzeug der Klassen BE, C1, C, D1 oder D bei diesen Klassen ausnahmslos zur Beschränkung auf Automatikfahrzeuge (SZ 78), wenn auch die praktische Prüfung der Klasse B auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde (SZ 197).
  • Dies kann vermieden werden, wenn vor der Aufstiegsprüfung mit einem Fahrzeug der Klassen BE, C1, C, D1 oder D eine verkürzte „Schaltprüfung“ zur Tilgung der Schlüsselzahl 197 auf einem Pkw der Klasse B mit Schaltgetriebe abgelegt wird.

Ausbildung und Prüfung auf Schaltfahrzeugen weiterhin möglich

  • Die komplette Ausbildung und Prüfung der Klasse B kann auch weiterhin auf einem Pkw mit Schaltgetriebe durchlaufen werden. Auch in diesem Fall dürfen im Inland und im Ausland Fahrzeuge der Klasse B mit Schalt- und Automatikgetriebe gefahren werden.

 

Ab dem 01.02.2020

 

Die Landesregierung verbessert die Mobilität für junge Leute im ländlichen Raum. Die Verordnung über die Herabsetzung des Mindestalters für den Erwerb des Moped-Führerscheins von 16 auf 15 Jahre ist in Kraft getreten (31. Januar 2020). Die Landesregierung hat diese Möglichkeit umgehend umgesetzt nachdem das Bundeskabinett dies beschlossen hat.

 

Sicherheit steht dabei für die Landesregierung an erster Stelle. Die bisher erforderliche Fahrschulausbildung mit theoretischer und praktischer Fahrerlaubnisprüfung bleiben Voraussetzung für den Erwerb des Moped-Führerscheins für Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Fahrerlaubnisklasse AM). Bislang konnten 15-jährige nur die Mofa-Prüfbescheinigung für Krafträder bis 25 km/h erwerben.

 

Der Moped-Führerschein ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Nordrhein-Westfalen und den Ländern gültig, die von der Möglichkeit zur Herabsenkung des Mindestalters Gebrauch gemacht haben. Danach ist die Fahrerlaubnis uneingeschränkt gültig.

(Quelle Landesregierung NRW)

Ab dem 31.12.2019

Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgeschlagene Neuregelung ist seit 31.12.2019 in Kraft. Die Neuregelung sieht vor, dass erfahrene Autofahrer eine vereinfachte und kostengünstige Möglichkeit erhalten sollen auch Krafträder der Klasse A1 zu fahren.

 

  • Gesetzesänderung zu Führerscheinklasse B196 ist in Kraft

  • In bestimmten Ländern der EU kann bereits mit dem nationalen Autoführerschein auch Roller gefahren werden.

  • Bislang durfte man nur mit einem Pkw-Führerschein einen 125er-Roller (A1) fahren, der vor dem 1.4.1980 ausgestellt wurde.

Nach einer Fahrerschulung können jetzt auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland gefahren werden, ohne dass die für Klasse A1 vorgeschriebene vollständige Ausbildung durchlaufen werden muss. Auch auf die theoretische und praktische Prüfung wird verzichtet.

Durch die Neuregelung können bereits erfahrene Autofahrer ihren Pkw-Führerschein relativ einfach und preiswert auf leichte Motorräder erweitern und sich damit eine zusätzliche Mobilitätsoption verschaffen.

Voraussetzung für die Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 196 : Fahrerschulung, Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre und Mindestalter 25 Jahre

(Quelle ADAC)

Nachteile:

- Keine Aufstiegsmöglichkeit nach der Stufenregelung

- nur in Deutschland gültig

- nur bis 125 cm³, max.11 kw, das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kw/kg darf nicht            

  überschritten werden

Ab dem 28.12.2016:

 

- für die Drosselung von Motorrädern der Klasse A2 gilt:

 

  Wer vor dem 18.01 2013 seinen Führerschein der Klasse A2 gemacht hat, darf alle Motorräder

  auf maximal 35kW drosseln (Bestandsschutz).

  Wer zwischen dem 18.01.2013 und dem 28.12.2016 seinen Führerschein der Klasse A2 gemacht    hat, fällt unter das Übergangsrecht. Das bedeutet sie dürfen Maschinen gedrosselt fahren deren

  Grundmodell mehr als 70kW aufweist, aber nur im Inland!

  Alle die nach dem 18.01.2016 ihren Führerschein der Klasse A2 machen, dürfen nur die

  Maschinen drosseln deren Grundmodell nicht mehr als 70kW hat.

 

Ab dem 1.05.2014 gilt:

 

Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete
Motorradschutzkleidung, bestehend aus
- einem passenden Motorradhelm,
- Motorradhandschuhen,
- einer eng anliegende Motorradjacke,
- einem Rückenprotektor (falls nicht in der Motorradjacke integriert),
- einer Motorradhose und
- Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen

  (Anlage 7 Fahrerlaubnisprüfung (Nr. 2.2.18))

 

Neue Führerscheinklassen ab 19.1.2013

 

Die Neuregelung zur Änderung der Fahrerlaubnisklassen tritt am 19.1.2013 in
Kraft. Wir möchten Sie aber bereits jetzt über die Änderungen informieren.

Von den Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind nur Personen betroffen, deren
Fahrerlaubnis dieser Klassen ab dem 19.01.2013 erteilt wird. Für alle
"Altinhaber" gilt Bestandschutz. Von Verbesserungen und Erweiterungen einer
Fahrerlaubnis profitieren jedoch nur diejenigen, die Ihren
Führerschein umtauschen.

 

  • Befristung der Führerscheindokumente
     

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bislang unbefristet erteilt
    wurden, werden auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die
    Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird
    mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 müssen
    zusätzlich alle anderen - bisher unbefristet - ausgestellten Führerscheine
    erstmalig umgetauscht werden.

 

  • Einführung der Klasse AM
     

    Die Klasse AM wird als neue Klasse für Kleinkrafträder eingeführt.
    Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder
    sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads und Trikes), jeweils mit einer
    bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw.
    4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die Fahrerlaubnisklassen M und S.
     

  • Änderungen in der Klasse A1
     

    Die bisherige Definition - Krafträder mit einem
    Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW -
    wird ergänzt: Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes
    0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder die bis zum 19.01.2013
    erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden -
    ohne das neue Merkmal zu beachten. Die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und
    17-Jährige entfällt.
    

 

  • Einführung der Klasse A2
     

    Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird
    künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis
    von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.

    Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19.01.2013 Krafträder
    der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren - Krafträder der
    unbeschränkten Klasse A fahren.

 

  • Stufenweiser Zugang bei Zweiradklassen
     

    Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken
    Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren
    Fahrerlaubnisklasse: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt,
    muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber
    keine theoretische mehr. Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse A1
    oder 1b. Auch derjenige, der von seiner ab 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis
    der Klasse A2 auf die unbeschränkte Klasse A umsteigen möchte, benötigt eine
    praktische Prüfung. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger
    leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln. Das Mindestalter für den
    Direkteinstieg in Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre abgesenkt.

  • 

  • Neuregelung für Trikes

      

          Die Neuregelung schreibt für das Führen von
          Trikes ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor (vorher Klasse B).
          Das Mindestalter hierfür wird auf 21 Jahre angehoben. Inhaber einer
          Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
          damit weiterhin Trikes führen.

          Außerdem berechtigt die vor dem 19.01.2013
          ausgestellte Klasse B auch weiterhin zum Mitführen eines Anhängers hinter einem
          Trike.    (Quelle:ADAC)

 

Führerscheinklasse B96

 

Ab dem Jahr 2013 gibt es Erleichterungen für Inhaber des B-Führerscheines, die größere Gespanne fahren möchten. Wie der Bundesrat beschlossen hat, dürfen Inhaber der Führerschein-Klasse B künftig Pkw-Anhänger-Kombinationen bis 4,25 Tonnen fahren (bislang nur bis 3,5 Tonnen). Sie müssen dafür lediglich eine  Fahrschulung absolvieren, eine Prüfung wird nicht nötig. Der Erwerb der teureren und aufwändigeren Klasse BE ist dann nicht mehr erforderlich.

Außerdem entfällt zudem das vorgeschriebene Gewichtsverhältnis von Zugfahrzeug und Anhänger: Bisher durfte das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers nicht höher sein als das Leergewicht des Zugfahrzeuges. 
 
Z.B. wird es dann möglich sein, einen Familien Van, wie den VW-Sharan, mit einem 1800 kg schweren Caravan zu fahren.

 

(Quelle: ADAC )

Neuerungen beim TüV ab dem 1.7.2012

 

-Rückdatierung nicht möglich und wer zu spät kommt zahlt mehr !

-Probefahrt mit dem Auto auf dem Prüfstellenhof.

-Einheitlicher Mängelbericht für alle Prüforganisationen.

-Höhere Einstufung kleiner Mängel (z.B. Blinker)

-Verbandskasten (Verfallsdatum!) und Warndreieck werden kontrolliert !

-Während der Mängelbeseitigungsfrist ist der HU-Prüfbericht mitzuführen !

Führerschein mit 17
Wir unterrichten Sie, damit Sie den Führerschein bereits mit 17 Jahren erhalten. Informieren Sie sich direkt bei uns über die neuen Möglichkeiten.

Neue Homepage online!
Wir freuen uns, Sie auf unserer neuen Homepage begrüßen zu können. Erfahren Sie alles zu unseren Leistungen und unserem Unterricht, mit dem Sie sowohl in Theorie und Praxis erfolgreich sein können.